Die Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen gilt seit Anfang April 2013. Die Frist zur Nachrüstung von Rauchmeldern in Bestandswohnungen endete am 30.12.2016.
Die Regelung ist nachzulesen in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW, § 48, Abs. 8).
(8) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen.
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